Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

der Nova Music Entertainment GmbH, Hintergasse 20, 7210 Mattersburg („Veranstalter“)

  1. GELTUNG DER AGB

Mit dem Erwerb des Tickets unterwirft sich der Kunde der Hausordnung, den Informationen, Verboten und Sicherheitshinweisen des auf dem Ticket genannten Veranstalters und der Veranstaltungsstätte sowie diesen AGB. Es gelten auch stets die Einlassregelungen der jeweiligen Hausordnung. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Dritten gelten nicht und kommen nicht zur Anwendung.

  1. KEIN RÜCKTRITTSRECHT

Jede Bestellung von Tickets ist bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets. Aufgrund der gesetzlichen Ausnahme gemäß § 18 Abs 1 Z 10 FAGG für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, besteht kein Rücktrittsrecht.

  1. BESTELLPROZESS

Der Bestellprozess auf der Onlineplattform gliedert sich in mehrere Schritte (Auswahl der Ware, Eingabe der Daten des Käufers wie Name und Email-Adresse, Bestätigungs-Email). Der Käufer kann Eingabefehler jederzeit und spätestens vor der verbindlichen Absendung der Bestellung berichtigen, indem er durch Anklicken des „Zurück“-Buttons wieder auf die vorherige Internetseite gelangt. Dort können die getätigten Angaben korrigiert werden. Der Käufer kann den Bestellvorgang durch Schließen des Internet-Browsers jederzeit abbrechen. Nach Abgabe der Bestellung erhält der Käufer unverzüglich eine Bestellbestätigung per E-Mail. Diese bestätigt den Eingang der Bestellung des Käufers und dient als Rechnung des Einkaufs. Sie enthält alle Informationen über die getätigte Bestellung (u.a. bestelltes Ticket, Preis). Alle Preise sind in Euro ausgewiesen und verstehen sich inklusive Umsatzsteuer und Gebühren (sofern nicht ausdrücklich anders angegeben), aber exklusive allfälliger Versandkosten.

  1. BESETZUNGS-, PROGRAMM- UND TERMINÄNDERUNGEN

Besetzungs-, Programm- und Terminänderungen sind dem Veranstalter (bzw. der Veranstaltungsstätte) stets vorbehalten, soweit sie zumutbar, geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, und berechtigen zu keiner Refundierung. Tickets von verschobenen Veranstaltungen behalten in diesen Fällen ihre Gültigkeit und können für den Ersatztermin verwendet werden; es werden in diesen Fällen keine neuen Tickets ausgestellt.

Ein Anspruch aufgrund des Ausfalls einer oder mehrerer Bands bzw. Künstler oder einer nur teilweisen Nutzbarkeit der Veranstaltungsstätte (etwa infolge von Höherer Gewalt) ist ausgeschlossen. Im Falle einer vom Veranstalter (bzw. der Veranstaltungsstätte) nicht verschuldeten oder durch den/die Künstler verursachten Absage, Verschiebung bzw. Programm- oder Besetzungsänderung (etwa infolge von Höherer Gewalt) werden keine wie immer gearteten Spesen (wie Hotel, Anfahrtskosten, Versandspesen, Bearbeitungsgebühren etc.) ersetzt. Über Absagen, Verschiebungen, wesentliche Veränderungen oder Wiederholungen von abgebrochenen Veranstaltungen, kann der Veranstalter auch per E-Mail oder Online (z.B. über die Website des Veranstalters und/oder des Ticketingunternehmens und/oder der Veranstaltungsstätte) informieren.

Höhere Gewalt“ im Sinne dieser AGB ist jedes außergewöhnliche Ereignis, das sich der angemessenen Kontrolle des Veranstalters entzieht, das sich direkt auf die Veranstaltung auswirkt und die Veranstaltung unmöglich, undurchführbar oder unsicher macht. Dies umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschließlich: Bedrohung durch Terrorismus oder Krieg, öffentliche Katastrophen, Epidemien oder Pandemien, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder Entscheidungen einer nationalen, internationalen oder anderen zuständigen Behörde, einschließlich nationaler und internationaler Reise- und/oder Einreisebeschränkungen sowie sonstige Beschränkungen und/oder Auflagen, die geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit der Veranstaltung zu beeinträchtigen (z.B. Regelungen zur Einhaltung von Sicherheitsabständen oder Beschränkungen der zulässigen Besucherzahl). Festgehalten wird, dass die COVID-19-Pandemie (oder eine andere Pandemie oder Epidemie) sowie etwaige Gesetze, Verordnungen oder Bescheide einer öffentlichen Behörde, die im Zusammenhang mit einer solchen Pandemie oder Epidemie erlassen wurden, als Fall Höherer Gewalt im Sinne dieser AGB gelten und zwar unabhängig davon, ob dies vorhersehbar war oder nicht.

  1. KEINE TICKETRÜCKNAHME, AUFLAGEN UND MAßNAHMEN

Eine Ticketrücknahme (Tausch oder Rückkauf) ist – mit Ausnahme einer vollständigen Absage durch den Veranstalter – nicht möglich. Sämtliche gesetzliche, behördliche oder vom Veranstalter festgelegte zumutbare Auflagen und Maßnahmen (einschließlich dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bzw. einer Schutzmaske, der Durchführung von Gesundheitstests bzw. dessen Vorlage oder eines Nachweises von Schutzimpfungen) sind von sämtlichen Besuchern ausnahmslos einzuhalten bzw. zu berücksichtigen. Sofern ein Besucher eine solche Auflage oder Maßnahme nicht einhält (aus welchem Grund auch immer), ist der Veranstalter berechtigt, dem Besucher den Zutritt zur Veranstaltung ersatzlos verweigern bzw. den Besucher der Veranstaltungsstätte zu verweisen. Der Kunde ist in diesen Fällen weder zum Retournieren der Tickets berechtigt, noch stehen ihm sonstige (Ersatz-)Ansprüche gegen den Veranstalter zu.

  1. ABSAGE EINER VERANSTALTUNG

Im Falle der vollständigen Absage einer Veranstaltung können Tickets retourniert werden, wobei das genaue Prozedere der Refundierung vom Veranstalter zeitgerecht nach Absage auf der Website des Veranstalters und/oder des Ticketingunternehmens und/oder der Veranstaltungsstätte bekannt gegeben wird.

  1. BILDRECHTE

JEDER BESUCHER STIMMT DER VERWENDUNG VON BILDMATERIAL, DAS IM ZUGE DER VERANSTALTUNG ALS FOTO ODER FILM ODER ÄHNLICHEN MEDIEN AUFGENOMMEN WIRD, ZUR BEWERBUNG KÜNFTIGER VERANSTALTUNGEN ZU. BEI FERNSEH- (FS) UND/ODER STREAMING-ÜBERTRAGUNG SOWIE DER ANFERTIGUNG VON FOTOS, VIDEO- UND TONAUFNAHMEN SEITENS DES VERANSTALTERS ODER VOM VERANSTALTER BEAUFTRAGTER PERSONEN ERTEILT DER BESUCHER DER ÜBERTRAGENDEN FS-ANSTALT SOWIE DEM VERANSTALTER SEINE AUSDRÜCKLICHE ZUSTIMMUNG, DASS DIE VON IHM WÄHREND ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERANSTALTUNG GEMACHTEN AUFNAHMEN ENTSCHÄDIGUNGSLOS OHNE ZEITLICHE ODER RÄUMLICHE EINSCHRÄNKUNG MITTELS JEDES DERZEITIG ODER ZUKÜNFTIGEN TECHNISCHEN VERFAHRENS VERWERTET WERDEN DÜRFEN.

  1. ÜBERBUCHUNG / WIEDERKAUFSRECHT

Überbuchung / Wiederkaufsrecht des Veranstalters: Sofern eine Veranstaltung überbucht ist und der Veranstalter sohin (gesetzlich) verpflichtet ist, Kunden den Besuch einer Veranstaltung zu verbieten, wird der Veranstalter zunächst versuchen, Kunden gegen eine entsprechende Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf den Besuch der Veranstaltung und zur Rückgabe ihrer Tickets zu bewegen. Der Kunde räumt dem Veranstalter für diese Fälle hiermit darüber hinaus ein einseitig durch den Veranstalter ausübbares Wiederkaufsrecht ein, welches den Veranstalter berechtigt, die vom Kunden erworbenen Tickets jederzeit (auch noch am Tag der Veranstaltung) zurückzukaufen. Die Höhe des Wiederkaufspreises entspricht dabei dem vom Kunden tatsächlich gezahlten Kaufpreis für die Tickets zuzüglich einer pauschalen Entschädigungszahlung in Höhe von 50% dieses Kaufpreises. Darüber hinaus stehen dem Kunden im Zusammenhang mit der Ausübung des Wiederkaufsrechts keine (Kostenersatz-)Ansprüche zu.

  1. VERBOT VON TON-, FILM- UND FOTOAUFNAHMEN

Ton-, Film- bzw. Video- sowie Fotoaufnahmen durch Besucher sind nicht gestattet. Widrigenfalls (vor allem bei Fotografieren mit Blitzlicht!) ist der Veranstalter berechtigt, die Kamera bis zum Ende der Veranstaltung einzubehalten. In das Veranstaltungsgelände dürfen keine Regenschirme, Flaschen oder sonstige gefährlichen Gegenstände, usw. mitgenommen werden. Weitere diesbezügliche – vom Besucher zu beachtende – Bestimmungen kann der Veranstalter (bzw. die Veranstaltungsstätte) in gesonderten Hausordnungen bzw. Informationen und/oder Sicherheitshinweisen regeln.

  1. TICKETVERLUST

Bei Verlust eines Tickets wird kein Ersatz geleistet. Tickets dürfen nicht missbräuchlich verwendet, kopiert oder verändert werden. Tickets ohne Abriss sind ungültig. Bei Verlassen der Veranstaltungsstätte verlieren die Tickets ihre Gültigkeit. Missbrauch wird geahndet. Für die Anreise zur Veranstaltungsstätte sind die Besucher selbst verantwortlich sowie auch für ihr rechtzeitiges Erscheinen.

  1. GEWINNSPIELE/VERLOSUNGEN, PERSONALISIERTE TICKETS

Tickets dürfen für Gewinnspiele/Verlosungen nur mit Zustimmung des Veranstalters verwendet werden. Der Veranstalter behält sich vor, für von ihm ausgewählte Veranstaltungen, Tickets (zur Sicherstellung eines sozialen Preisgefüges und/oder aus Sicherheitsgründen o.ä.) zu personalisieren (Besucherpersonalisierung). Die Übertragbarkeit personalisierter Tickets ist generell ausgeschlossen; über eine allfällige eingeschränkte Möglichkeit der Übertragbarkeit personalisierter Tickets wird der Veranstalter die Erwerber vor dem Erwerb von Tickets informieren.

  1. WITTERUNG

Open Air Veranstaltungen können bei jeder Witterung stattfinden. Für taugliche (Regen-)Bekleidung hat jeder Besucher selbst zu sorgen (die Mitnahme von Regenschirmen ist jedoch aus Sicherheitsgründen untersagt).

  1. DATENSCHUTZ

Alle Hinweise zum Datenschutz unter https://www.novarock.at/privacy/.

  1. ÄNDERUNGSVORBEHALT

Wir sind berechtigt, diese AGB zu ändern, um diese den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Änderungen dieser AGB werden den Kunden an die zuletzt bekanntgegebene E-Mailadresse gesendet. Die geänderten AGB gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen eines Monats nach der Zustellung schriftlich widerspricht. Wir verpflichten uns, bei der Übersendung der geänderten AGB schriftlich auf die einmonatige Frist hinzuweisen.

  1. ANWENDBARES RECHT

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts, der Verweisungsnormen des IPRG und der VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-Verordnung) ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für Unternehmer ist das für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht.

 

Sonderbestimmungen betreffend Taylor Swift (August 2024)

1) Veranstaltungsbesuch, Personalisierung von digitalen Tickets

1.1 Alle digitalen Tickets für Taylor Swift Konzerte sind personalisiert, d.h. nur der Inhaber des Besuchsrechts hat das Recht, Zutritt zur Veranstaltung zu verlangen.. Diese Berechtigung zum Besuch der Veranstaltungen besteht nur auf Grundlage des Besuchervertrages (Veranstaltungsbesuchsvertrages), den der Besucher (im Rahmen seiner Ticketbestellung) mit dem Veranstalter geschlossen hat oder in den er unter den Voraussetzungen von nachfolgender Ziffer 2 eingetreten ist. Der Nachweis, dass der Besucher das Besuchsrecht erworben hat, wird durch Vorlage des personalisierten digitalen Tickets sowie – auf Verlangen des Veranstalters – eines Lichtbildausweises geführt, sofern nicht Ziffer 1.4 zur Anwendung kommt. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Ticketinhabern, die kein Besuchsrecht erworben haben bzw. nachweisen können, den Besuch der Veranstaltung insbesondere durch Sperrung des digitalen Tickets zu verweigern. Gestattet der Veranstalter dem Inhaber des digitalen Tickets den Zutritt, wird er auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Vertragspartner frei, wenn der Ticketinhaber nicht mit dem für den Veranstaltungsbesuch berechtigten Vertragspartner identisch ist.

1.2 Voraussetzung für den Veranstaltungsbesuch ist ferner, dass der Besucher das auf seinen Namen lautende digitale Ticket vorzeigt bzw. in die Lesegeräte bei Eintritt zur Veranstaltung einscannt, sofern nicht Ziffer 1.4 zur Anwendung kommt. Eigentümer digitaler Tickets benötigen ein Smartphone, um auf die Tickets zugreifen zu können. Weiters ist hierfür eine Handy-Applikation („App“) erforderlich, welche auf das Smartphone des Eigentümers heruntergeladen werden muss.

1.3 Der Veranstalter stellt dem Käufer für jedes gebuchte und bezahlte Ticket ein digitales Ticket in der oeticket-App „OETICKET.Pass“ zur Verfügung. Ein digitales Ticket berechtigt jeweils nur eine Person zum Eintritt zu der gebuchten Veranstaltung. Erwirbt ein Käufer mehrere digitale Tickets, werden diese nur auf seinem mobilen Endgerät angezeigt. Es können pro Käufer maximal vier Tickets für einen Termin erworben werden.

1.4 Ein Dritter, dessen Name nicht auf dem digitalen Ticket aufgeführt wird, erhält nur Zugang zur Veranstaltung, wenn er zeitgleich mit der auf den digitalen Tickets namentlich aufgeführten Person zur Veranstaltung eintritt. Bei Zutritt zur Veranstaltung ist das mobile Endgerät des Käufers in dessen Anwesenheit zum Einscannen des jeweiligen Berechtigungscodes in das Lesegerät an jeden weiteren Besucher weiterzugeben. Mit Vorzeigen des digitalen Tickets am Eingang zur Veranstaltung (insbesondere auch durch das Einscannen des Berechtigungscodes in die Lesegeräte) erklärt der Besucher, zum Veranstaltungsbesuch berechtigt zu sein.

2) Weitergabe von digitalen Tickets, offizielle Zweitmarktplattform und Vertragsstrafe

2.1 Die Weitergabe von digitalen Tickets und Besuchsrechten ist ausgeschlossen und verboten. Die private Weitergabe von Besuchsrechten (insbesondere im Fall des Erwerbs mehrere Tickets) und die Weitergabe von digitalen Tickets (insbesondere im Fall der Verhinderung des Eigentümers des digitalen Tickets) ist gemäß den Bestimmungen dieser AGB zulässig, jeweils soweit keine kommerziellen oder Gewinnabsichten verfolgt werden.

2.2 Der Eigentümer von digitalen Tickets kann die Rechte und Pflichten aus dem Besuchervertrag (und damit auch das Besuchsrecht) an einen Dritten nur dadurch übertragen, dass der Dritte hinsichtlich eines Besuchsrechts an seiner Stelle in den Besuchervertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Dieser Eintritt setzt die Zustimmung des Veranstalters voraus, die hiermit unter den in Ziffer 2.3 enthaltenen Bedingungen vorab erteilt wird. Sofern ein Vertragspartner des Veranstalters in zulässiger Weise mehrere Besuchsrechte im Rahmen eines Besuchervertrages erworben hat und diese Besuchsrechte in zulässiger Weise an mehrere Dritte abtritt, kommen durch den Eintritt jeweils gesonderte Besucherverträge mit den eintretenden Personen zustande.

2.3 Zur Unterbindung des Weiterverkaufs von digitalen Tickets zu überhöhten Preisen, also im Interesse des Erhalts einer angemessenen Preisstruktur, zur Vermeidung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsbesuch und zur Durchsetzung von Hausverboten, sowie zum Tracking von Krankheiten im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie, wird auf ausdrücklichen Wunsch des Künstlers die Zustimmung des Veranstalters zum Eintritt eines Dritten in den Besuchervertrag gemäß Ziffer 2.2 nur dann erteilt, wenn (i) die Rechte aus dem Besuchervertrag (und damit auch das Besuchsrecht) durch gemeinsamen Besuch der Veranstaltung mit dem Eigentümer des digitalen Tickets ausgeübt werden, (ii) die Rechte und Pflichten aus dem Besuchervertrag (und damit auch das Besuchsrecht) an einen Dritten ausschließlich dadurch übertragen werden, dass der Besteller das auf ihn personalisierte digitale Ticket auf der vom Veranstalter autorisierten Zweitverkaufsplattform FANSALE (www.fansale.at) verkauft oder (iii) das Prozedere gemäß Punkt 2.6 eingehalten wird. In den folgenden Fällen wird die Zustimmung des Veranstalters zum Eintritt eines Dritten in den Besuchervertrag gemäß Ziffer 2.2 ausdrücklich nicht erteilt:

2.3.1 bei der Veräußerung des Besuchsrechts oder von digitalen Tickets im Rahmen von nicht vom Veranstalter autorisierten Auktionen (insbesondere im Internet) oder über nicht vom Veranstalter autorisierte Internet-Marktplätze/Ticketbörsen selbst oder durch Dritte;

2.3.2 bei gewerblicher oder kommerzieller Veräußerung des Besuchsrechts oder von digitalen Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Veranstalter;

2.3.3 bei Veräußerung (einschließlich entgeltfreier Weitergabe) des Besuchsrechts oder von digitalen Tickets zu Zwecken der Werbung, Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets;

2.3.4 bei Veräußerung (einschließlich der entgeltfreien Weitergabe) des Besuchsrechts oder von digitalen Tickets ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Ticket-AGB, insbesondere auf die Weitergabebeschränkungen dieser Ziffer 2.

2.4 Eine Weitergabe oder Weiterveräußerung von Besuchsrechten oder digitalen Tickets unter Verstoß gegen die in den Ziffern 2.3.1 bis 2.3.4 genannten Fälle ist untersagt. Gleiches gilt für das Anbieten von Besuchsrechten oder Tickets, wenn die dem Angebot entsprechende Weiterveräußerung oder Weitergabe gegen die in den Ziffern 2.3.1 bis 2.3.4 genannten Fälle verstoßen würden. Bei einem Verstoß gegen das Verbot gemäß Ziffer 2.4 behält sich der Veranstalter unbeschadet seiner Vertragsfreiheit ferner vor, den jeweiligen Vertragspartner nach billigem Ermessen in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen und nötigenfalls weitere rechtliche Maßnahmen einzuleiten.

2.5 Im Falle der Weiterveräußerung oder Weitergabe des Besuchsrechts oder von digitalen Tickets ist der Ticketerwerber auf Verlangen des Veranstalters verpflichtet, dieser innerhalb von zwei Wochen den vollständigen Namen und die Anschrift des Empfängers des Besuchsrechts oder des Tickets mitzuteilen. Der Käufer stellt den Veranstalter von etwaigen Schäden frei, die ihm dadurch entstehen, dass der die Eintrittskarten erwerbende Käufer/Besucher die AGB nicht den anderen Besuchern bekannt gemacht hat, für die er Eintrittskarten mit erworben hat.

2.6 Sollten Sie nicht an der Veranstaltung teilnehmen können und Ihnen ein Verkauf über die Zweitverkaufsplattform FANSALE nicht möglich sein, wenden Sie sich zur Erörterung einer alternativen Veräußerungsmöglichkeit bitte an die Servicestelle unseres Ticketingpartners: customercare@oeticket.com. Bitte beachten Sie jedoch, dass es hierbei zu erheblichen Bearbeitungszeiten kommen kann.

3) Weitergabe von digitalen Tickets über fansale.at

3.1 Eigentümern eines digitalen Tickets wird die Möglichkeit offenstehen, auf einer von unserem Vertriebspartner CTS Eventim Austria GmbH (oeticket.com) („CTS“) betriebenen Ticketbörse www.fansale.at, unter den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen Tickets zu verkaufen. Für einen erfolgreichen Verkauf wird keine Gewähr geleistet.

3.2 Durch die Nutzung der Übergabeoption bietet der ursprüngliche Eigentümer des digitalen Tickets das digitale Ticket an und erlaubt dem Veranstalter, das freiwerdende digitale Ticket über die Ticketbörse fansale.at in Namen und auf Rechnung des Veranstalters erneut zum Kauf anzubieten. Erst mit Weiterverkauf über diese Ticketbörse wird das Angebot des ursprünglichen Eigentümers des digitalen Tickets auf Übertragung des digitalen Tickets vom Veranstalter angenommen.

3.3 Auf der Ticketbörse bietet CTS das freiwerdende digitale Ticket im Namen und auf Rechnung des Veranstalters bis jeweils 24 Stunden vor Beginn eines Konzerts zum Verkauf an. Der ursprüngliche Eigentümer des digitalen Tickets legt den Preis fest, zu dem sein digitales Ticket verkauft werden sollen. Der Preis ist jedoch maximal auf den originalen Ticketpreis Face Value begrenzt. Solange das digitale Ticket noch nicht weiterverkauft ist, kann der Eigentümer des digitalen Tickets über fansale.at von seinem Angebot jederzeit zurücktreten.

3.4 Sofern das freiwerdende digitale Ticket verkauft werden sollte, wird der ursprüngliche Eigentümer des digitalen Tickets hierüber umgehend informiert. Die ursprünglich erworbenen digitalen Tickets werden gesperrt, so dass sie nicht mehr zum Einlass berechtigen. Für den (neuen) Käufer wird ein neues digitales Ticket generiert. Der Kaufpreis wird dem (ursprünglichen) Eigentümer des digitalen Tickets nach Veräußerung über „Fansale“ gutgeschrieben. Die Möglichkeit zur Nutzung der Option besteht bis 24 Stunden vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung.

3.5 Sofern und soweit das freiwerdende digitale Tickets nicht verkauft wird, wird das digitale Ticket des ursprünglichen Eigentümers des digitalen Tickets nicht gesperrt und berechtigt weiterhin zum Einlass.

4) Erwerb unter fremdem Namen oder durch Agenten
Der Erwerb von digitalen Ticketss unter fremdem Namen, insbesondere durch Betreiber von Ticketplattformen im Internet, ist untersagt. Zulässig ist der Erwerb mehrerer Tickets zur Weitergabe von Besuchsrechten im privaten (also nicht gewerblichen) Bereich zum gemeinsamen Besuch der Veranstaltung. Mit der Annahme dieser AGB bestätigen Sie, dass Sie ein Verbraucher sind. Alle Ticketkäufe werden überwacht, und wenn der begründete Verdacht besteht, dass Tickets von Gewerbetreibenden oder sogenannten „Ticket-Toutern“, „Ticket-Scalpers“, „Ticket-Brokern“ oder unbefugten „Sekundär-Ticket-Agenten“ erworben werden, stellt dies einen Verstoß gegen diese AGB dar und die Tickets können im freien Ermessen des Veranstalters storniert werden.

5) Vertragsstrafe und Rücktrittsrecht

5.1 Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die in den Ziffern 2.4 und 4 genannten Verbote ist der Erwerber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500 Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben unberührt, wobei Vertragsstrafen auf Schadensersatzansprüche, die auf demselben Sachverhalt beruhen, angerechnet werden.

5.2 Bei einem Verstoß gegen die in den Ziffern 2.4 und 4 genannten Verbote ist der Veranstalter berechtigt, vom Besuchervertrag zurückzutreten und/oder die digitalen Tickets bzw. den Berechtigungscode zu sperren und dem Ticketinhaber den Besuch der Veranstaltung zu verweigern. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises besteht in diesen Fällen nicht. Das Recht zum Rücktritt gemäß Satz 1 besteht auch für andere Besucherverträge, die der Erwerber mit dem Veranstalter geschlossen hat.

 

SONDERBESTIMMUNGEN BETREFFEND TAYLOR SWIFT (August 2024)

1. Veranstaltungsbesuch, Personalisierung von digitalen Tickets

1.1 Alle digitalen Tickets für Taylor Swift Konzerte sind personalisiert, d.h. nur der Inhaber des Besuchsrechts hat das Recht, Zutritt zur Veranstaltung zu verlangen.. Diese Berechtigung zum Besuch der Veranstaltungen besteht nur auf Grundlage des Besuchervertrages (Veranstaltungsbesuchsvertrages), den der Besucher (im Rahmen seiner Ticketbestellung) mit dem Veranstalter geschlossen hat oder in den er unter den Voraussetzungen von nachfolgender Ziffer 2 eingetreten ist. Der Nachweis, dass der Besucher das Besuchsrecht erworben hat, wird durch Vorlage des personalisierten digitalen Tickets sowie – auf Verlangen des Veranstalters – eines Lichtbildausweises geführt, sofern nicht Ziffer 1.4 zur Anwendung kommt. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Ticketinhabern, die kein Besuchsrecht erworben haben bzw. nachweisen können, den Besuch der Veranstaltung insbesondere durch Sperrung des digitalen Tickets zu verweigern. Gestattet der Veranstalter dem Inhaber des digitalen Tickets den Zutritt, wird er auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Vertragspartner frei, wenn der Ticketinhaber nicht mit dem für den Veranstaltungsbesuch berechtigten Vertragspartner identisch ist.

1.2 Voraussetzung für den Veranstaltungsbesuch ist ferner, dass der Besucher das auf seinen Namen lautende digitale Ticket vorzeigt bzw. in die Lesegeräte bei Eintritt zur Veranstaltung einscannt, sofern nicht Ziffer 1.4 zur Anwendung kommt. Eigentümer digitaler Tickets benötigen ein Smartphone, um auf die Tickets zugreifen zu können. Weiters ist hierfür eine Handy-Applikation („App“) erforderlich, welche auf das Smartphone des Eigentümers heruntergeladen werden muss.

1.3 Der Veranstalter stellt dem Käufer für jedes gebuchte und bezahlte Ticket ein digitales Ticket in der oeticket-App „OETICKET.Pass“ zur Verfügung. Ein digitales Ticket berechtigt jeweils nur eine Person zum Eintritt zu der gebuchten Veranstaltung. Erwirbt ein Käufer mehrere digitale Tickets, werden diese nur auf seinem mobilen Endgerät angezeigt. Es können pro Käufer maximal vier Tickets für einen Termin erworben werden.

1.4 Ein Dritter, dessen Name nicht auf dem digitalen Ticket aufgeführt wird, erhält nur Zugang zur Veranstaltung, wenn er zeitgleich mit der auf den digitalen Tickets namentlich aufgeführten Person zur Veranstaltung eintritt. Bei Zutritt zur Veranstaltung ist das mobile Endgerät des Käufers in dessen Anwesenheit zum Einscannen des jeweiligen Berechtigungscodes in das Lesegerät an jeden weiteren Besucher weiterzugeben. Mit Vorzeigen des digitalen Tickets am Eingang zur Veranstaltung (insbesondere auch durch das Einscannen des Berechtigungscodes in die Lesegeräte) erklärt der Besucher, zum Veranstaltungsbesuch berechtigt zu sein.

2. Weitergabe von digitalen Tickets, offizielle Zweitmarktplattform und Vertragsstrafe

2.1 Die Weitergabe von digitalen Tickets und Besuchsrechten ist ausgeschlossen und verboten. Die private Weitergabe von Besuchsrechten (insbesondere im Fall des Erwerbs mehrere Tickets) und die Weitergabe von digitalen Tickets (insbesondere im Fall der Verhinderung des Eigentümers des digitalen Tickets) ist gemäß den Bestimmungen dieser AGB zulässig, jeweils soweit keine kommerziellen oder Gewinnabsichten verfolgt werden.

2.2 Der Eigentümer von digitalen Tickets kann die Rechte und Pflichten aus dem Besuchervertrag (und damit auch das Besuchsrecht) an einen Dritten nur dadurch übertragen, dass der Dritte hinsichtlich eines Besuchsrechts an seiner Stelle in den Besuchervertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Dieser Eintritt setzt die Zustimmung des Veranstalters voraus, die hiermit unter den in Ziffer 2.3 enthaltenen Bedingungen vorab erteilt wird. Sofern ein Vertragspartner des Veranstalters in zulässiger Weise mehrere Besuchsrechte im Rahmen eines Besuchervertrages erworben hat und diese Besuchsrechte in zulässiger Weise an mehrere Dritte abtritt, kommen durch den Eintritt jeweils gesonderte Besucherverträge mit den eintretenden Personen zustande.

2.3 Zur Unterbindung des Weiterverkaufs von digitalen Tickets zu überhöhten Preisen, also im Interesse des Erhalts einer angemessenen Preisstruktur, zur Vermeidung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsbesuch und zur Durchsetzung von Hausverboten, sowie zum Tracking von Krankheiten im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie, wird auf ausdrücklichen Wunsch des Künstlers die Zustimmung des Veranstalters zum Eintritt eines Dritten in den Besuchervertrag gemäß Ziffer 2.2 nur dann erteilt, wenn (i) die Rechte aus dem Besuchervertrag (und damit auch das Besuchsrecht) durch gemeinsamen Besuch der Veranstaltung mit dem Eigentümer des digitalen Tickets ausgeübt werden, (ii) die Rechte und Pflichten aus dem Besuchervertrag (und damit auch das Besuchsrecht) an einen Dritten ausschließlich dadurch übertragen werden, dass der Besteller das auf ihn personalisierte digitale Ticket auf der vom Veranstalter autorisierten Zweitverkaufsplattform FANSALE (www.fansale.at) verkauft oder (iii) das Prozedere gemäß Punkt 2.6 eingehalten wird. In den folgenden Fällen wird die Zustimmung des Veranstalters zum Eintritt eines Dritten in den Besuchervertrag gemäß Ziffer 2.2 ausdrücklich nicht erteilt:

2.3.1 bei der Veräußerung des Besuchsrechts oder von digitalen Tickets im Rahmen von nicht vom Veranstalter autorisierten Auktionen (insbesondere im Internet) oder über nicht vom Veranstalter autorisierte Internet-Marktplätze/Ticketbörsen selbst oder durch Dritte;

2.3.2 bei gewerblicher oder kommerzieller Veräußerung des Besuchsrechts oder von digitalen Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Veranstalter;

2.3.3 bei Veräußerung (einschließlich entgeltfreier Weitergabe) des Besuchsrechts oder von digitalen Tickets zu Zwecken der Werbung, Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets;

2.3.4 bei Veräußerung (einschließlich der entgeltfreien Weitergabe) des Besuchsrechts oder von digitalen Tickets ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Ticket-AGB, insbesondere auf die Weitergabebeschränkungen dieser Ziffer 2.

2.4 Eine Weitergabe oder Weiterveräußerung von Besuchsrechten oder digitalen Tickets unter Verstoß gegen die in den Ziffern 2.3.1 bis 2.3.4 genannten Fälle ist untersagt. Gleiches gilt für das Anbieten von Besuchsrechten oder Tickets, wenn die dem Angebot entsprechende Weiterveräußerung oder Weitergabe gegen die in den Ziffern 2.3.1 bis 2.3.4 genannten Fälle verstoßen würden. Bei einem Verstoß gegen das Verbot gemäß Ziffer 2.4 behält sich der Veranstalter unbeschadet seiner Vertragsfreiheit ferner vor, den jeweiligen Vertragspartner nach billigem Ermessen in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen und nötigenfalls weitere rechtliche Maßnahmen einzuleiten.

2.5 Im Falle der Weiterveräußerung oder Weitergabe des Besuchsrechts oder von digitalen Tickets ist der Ticketerwerber auf Verlangen des Veranstalters verpflichtet, dieser innerhalb von zwei Wochen den vollständigen Namen und die Anschrift des Empfängers des Besuchsrechts oder des Tickets mitzuteilen. Der Käufer stellt den Veranstalter von etwaigen Schäden frei, die ihm dadurch entstehen, dass der die Eintrittskarten erwerbende Käufer/Besucher die AGB nicht den anderen Besuchern bekannt gemacht hat, für die er Eintrittskarten mit erworben hat.

2.6 Sollten Sie nicht an der Veranstaltung teilnehmen können und Ihnen ein Verkauf über die Zweitverkaufsplattform FANSALE nicht möglich sein, wenden Sie sich zur Erörterung einer alternativen Veräußerungsmöglichkeit bitte an die Servicestelle unseres Ticketingpartners: customercare@oeticket.com. Bitte beachten Sie jedoch, dass es hierbei zu erheblichen Bearbeitungszeiten kommen kann.

 

3 Weitergabe von digitalen Tickets über www.fansale.at

3.1 Eigentümern eines digitalen Tickets wird die Möglichkeit offenstehen, auf einer von unserem Vertriebspartner CTS Eventim Austria GmbH (oeticket.com) („CTS“) betriebenen Ticketbörse www.fansale.at, unter den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen Tickets zu verkaufen. Für einen erfolgreichen Verkauf wird keine Gewähr geleistet.

3.2 Durch die Nutzung der Übergabeoption bietet der ursprüngliche Eigentümer des digitalen Tickets das digitale Ticket an und erlaubt dem Veranstalter, das freiwerdende digitale Ticket über die Ticketbörse www.fansale.at in Namen und auf Rechnung des Veranstalters erneut zum Kauf anzubieten. Erst mit Weiterverkauf über diese Ticketbörse wird das Angebot des ursprünglichen Eigentümers des digitalen Tickets auf Übertragung des digitalen Tickets vom Veranstalter angenommen.

3.3 Auf der Ticketbörse bietet CTS das freiwerdende digitale Ticket im Namen und auf Rechnung des Veranstalters bis jeweils 24 Stunden vor Beginn eines Konzerts zum Verkauf an. Der ursprüngliche Eigentümer des digitalen Tickets legt den Preis fest, zu dem sein digitales Ticket verkauft werden sollen. Der Preis ist jedoch maximal auf den originalen Ticketpreis Face Value begrenzt. Solange das digitale Ticket noch nicht weiterverkauft ist, kann der Eigentümer des digitalen Tickets über fansale.at von seinem Angebot jederzeit zurücktreten.

3.4 Sofern das freiwerdende digitale Ticket verkauft werden sollte, wird der ursprüngliche Eigentümer des digitalen Tickets hierüber umgehend informiert. Die ursprünglich erworbenen digitalen Tickets werden gesperrt, so dass sie nicht mehr zum Einlass berechtigen. Für den (neuen) Käufer wird ein neues digitales Ticket generiert. Der Kaufpreis wird dem (ursprünglichen) Eigentümer des digitalen Tickets nach Veräußerung über „Fansale“ gutgeschrieben. Die Möglichkeit zur Nutzung der Option besteht bis 24 Stunden vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung.

3.5 Sofern und soweit das freiwerdende digitale Tickets nicht verkauft wird, wird das digitale Ticket des ursprünglichen Eigentümers des digitalen Tickets nicht gesperrt und berechtigt weiterhin zum Einlass.

4 Erwerb unter fremdem Namen oder durch Agenten
Der Erwerb von digitalen Ticketss unter fremdem Namen, insbesondere durch Betreiber von Ticketplattformen im Internet, ist untersagt. Zulässig ist der Erwerb mehrerer Tickets zur Weitergabe von Besuchsrechten im privaten (also nicht gewerblichen) Bereich zum gemeinsamen Besuch der Veranstaltung. Mit der Annahme dieser AGB bestätigen Sie, dass Sie ein Verbraucher sind. Alle Ticketkäufe werden überwacht, und wenn der begründete Verdacht besteht, dass Tickets von Gewerbetreibenden oder sogenannten „Ticket-Toutern“, „Ticket-Scalpers“, „Ticket-Brokern“ oder unbefugten „Sekundär-Ticket-Agenten“ erworben werden, stellt dies einen Verstoß gegen diese AGB dar und die Tickets können im freien Ermessen des Veranstalters storniert werden.

5 Vertragsstrafe und Rücktrittsrecht

5.1 Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die in den Ziffern 2.4 und 4 genannten Verbote ist der Erwerber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500 verpflichtet. Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben unberührt, wobei Vertragsstrafen auf Schadensersatzansprüche, die auf demselben Sachverhalt beruhen, angerechnet werden.

5.2 Bei einem Verstoß gegen die in den Ziffern 2.4 und 4 genannten Verbote ist der Veranstalter berechtigt, vom Besuchervertrag zurückzutreten und/oder die digitalen Tickets bzw. den Berechtigungscode zu sperren und dem Ticketinhaber den Besuch der Veranstaltung zu verweigern. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises besteht in diesen Fällen nicht. Das Recht zum Rücktritt gemäß Satz 1 besteht auch für andere Besucherverträge, die der Erwerber mit dem Veranstalter geschlossen hat.

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